1.1 Vertragsgrundlagen werden die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Bedingungen:
1.1.1 das Angebot der Fa. KP Energiesysteme GbR
1.1.2 diese Vertragsbedingungen für BGB-Werkverträge (VBB) der Fa. KP Energiesysteme GbR
1.1.3 Verhandlungsprotokolle über die Auftragsverhandlungen nach dem endgültigen Stand der Verhandlungsergebnisse (sofern zutreffend),
1.1.4 Pläne, Zeichnungen, Schemata, Berechnungen, Gutachten und sonstige Unterlagen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, soweit unser Angebot explizit auf diese Dokumente bzw. einzelne Teile davon Bezug nimmt
1.1.5 die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
1.1.6 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die §§ 631 ff. BGB.
1.2 Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widersprich im vorgenannten Sinn liegt jedoch nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorige ergänzt oder konkretisiert (zB das Verhandlungsprotokoll).
1.3 Soweit der Auftraggeber Unterlagen übergibt, die der Auftragnehmer bei der Angebotsvorbereitung und/oder Auftragsdurchführung berücksichtigen soll, bleibt der Auftraggeber für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Auskömmlichkeit und Geeignetheit für die vorgesehenen Zwecke voll verantwortlich. Der Auftragnehmer wird auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Fehler in den Unterlagen hinweisen, soweit diese für ein Fachunternehmer offensichtlich und ohne weiteres erkennbar sind.
1.4 Die Regelungen dieses Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere Aufträge und Leistungen, die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
2.1 Der Auftraggeber benennt vor Arbeitsbeginn einen für die Abwicklung des Bauvorhabens bevollmächtigten Vertreter. Dieser ist berechtigt, Anweisungen zu erteilen und alle Erklärungen abzugeben, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind.
2.2 Der Auftragnehmer wird mit dem Angebot, spätestens nach Auftragserteilung, seinen für das Projekt zuständigen Bauleiter und Bevollmächtigten zu benennen. Dieser ist zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen nach diesem Vertrag befugt.
3.1 Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf der Basis „Arbeitsstunden, Maschinen und Material“.
3.2 Die Materialkosten werden zwischen den Parteien im Vertrag (oder bei Leistungsänderungen nach Vertragsschluss vor deren Ausführung) vereinbart. Sofern zu erforderlichen und ausgeführten Leistungen keine Materialpreisvereinbarung getroffen wurde, gelten die Einkaufskosten des Auftragnehmers mit einem Zuschlag von 15%. Etwaige Nachlässe oder Rabatte aus dem Angebot sind einmalig und gelten nicht für Zusatzleistungen.
3.3 Sämtlicher Lohnaufwand wird nach den vereinbarten Stundenlöhnen und den tatsächlich notwendigen Arbeitsstunden vergütet. Der Auftragnehmer wird regelmäßig, mindestens alle 7 Tage, Lohnzettel an den bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers zur Abzeichnung vorlegen. Mit Abzeichnung bestätigt der Vertreter des Auftraggebers Art und Umfang der erbrachten Leistung des Auftragnehmers. Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit durch den Auftraggeber bleibt von der Abzeichnung unberührt.
3.4 Für den Fall, dass eine Pauschalierungsabrede für die Vergütung getroffen wird, gilt diese vorrangig.
3.5 Für sämtliche Materialpreise aus dem Angebot gilt eine Materialpreisklausel. Die Preise sind fix bis zu einer Schwankung von 5%, insoweit übernimmt der Auftragnehmer das Kostensteigerungsrisiko. Kann der Auftragnehmer tatsächliche Einkaufskosten für Material nachweisen, die mehr als 5% über den ursprünglich kalkulierten Einkaufspreisen liegen, ist er berechtigt, diese über 5% hinausgehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
4.1 Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine zusätzliche Leistung darstellen (gewillkürte Anordnung) oder die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind (notwendige Anordnung), hat der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers auszuführen. Bei gewillkürten Leistungen kann der Auftragnehmer jedoch die Ausführung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4.2 Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung nach vorstehendem Abs. 1 vermehrten oder verminderten Aufwand als Auftragnehmers ist nach den tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Soweit der Auftragnehmer in diesem Zuge auch planerische Leistungen übernimmt, sind diese im Rahmen einer „Technischen Bearbeitung“ nach Zeitaufwand zu vergüten. Eine aufgrund der notwendigen Anordnung ggf. zu vereinbarende Reduzierung der vereinbarten Vergütung bleibt unberührt.
4.3 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung die voraussichtlichen Mehrkosten schriftlich anzeigen. Vom Auftragnehmer ist nach Möglichkeit auch anzugeben, ob und ggf. inwieweit sich durch die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung Termine (egal ob verbindlich oder nur geplant) verschieben. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber die zu Ermittlung der zusätzlichen Leistungen und Kosten erforderlichen Angaben und/oder Pläne zur Verfügung stellt.
4.4 Die Vereinbarung des neuen Preises ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu treffen. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Leistung auch ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer als Abschlagszahlung für die mangelfrei ausgeführte Leistung 80% der in seinem Nachtragsangebot ausgewiesene Vergütung Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft in entsprechender Höhe zur Absicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Auftraggebers verlangen. Das Recht des Auftraggebers, eine anderslautende gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (§ 650 d BGB), bleibt unberührt.
5.1 Die für die Ausführung der Leistung des Auftragnehmers notwendigen und nicht bereits als Vertragsbestandteil benannten Unterlagen werden dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung mit angemessener Vorlaufzeit vor Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts übergeben.
5.2 Der Auftragnehmer übernimmt lediglich insoweit Verkehrssicherungspflichten als seine unmittelbare Leistungsausführung betroffen ist. Im Übrigen bleibt der Auftraggeber verkehrssicherungspflichtig. Sind für die Sicherung von Versorgungsleitungen, Straßen und sonstige bauliche Anlagen im Baubereich besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig, die der Auftragnehmer ausführen soll, die aber nicht im Angebot enthalten sind, gilt hinsichtlich der Vergütung solcher Leistungen Ziff. 4 entsprechend.
5.3 Der Auftraggeber hat die Medien Wasser und Strom dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen.
5.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Vorleistungen anderer Auftragnehmer oder solche des Auftraggebers selbständig und eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung darauf zu überprüfen, dass diese für die Ausführung seiner eigenen Leistungen geeignet sind und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen.
6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsnachweises sind.
6.2 Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer darf nur erfolgen, wenn diese über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen, und ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
6.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch gegenüber dem Auftraggeber, seine Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) und den danach auf dem Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.
7.1 Verbindliche Vertragstermine oder Lieferzeiten sind in der aktuellen Lage der Bauwirtschaft und der verschiedenartigen Störeinflüsse nicht seriös zu kalkulieren und können daher grundsätzlich nicht angeboten werden. Sämtliche Termine geltend daher als Kontroll- bzw. Koordinierungstermine. Eine abweichende Vereinbarung ist im Ausnahmefall schriftlich festzulegen.
7.2 Der Auftragnehmer wird die Leistungen durch den intelligenten und vorausschauenden Einsatz von ausreichend Personal, Gerät und Material angemessen fördern, um die gemeinsam festgelegten Termine (Bauzeitenplan) nach Möglichkeit einzuhalten.
8.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers sind förmlich abzunehmen, wenn eine Partei dies wünscht. Die Abnahmebegehung wird rechtzeitig abgestimmt. Bei Abnahme sind alle erkennbaren Mängel zu dokumentieren. Erklärungen zu etwa erforderlichen technischen Abnahmen Dritter sind im Vorfeld, spätestens bei der Abnahmebegehung vom Auftragnehmer vorzulegen.
8.2 Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen.
Die Mängelhaftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Abhängigkeit vom Leistungsstand Abschlagsrechnungen zu stellen. Hat der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnungen die Leistungen ausgeführt, für die eine Nachtragsvergütung vereinbart ist, ist diese ebenfalls in die jeweilige Abschlagsrechnung aufzunehmen und zu vergüten. Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen beizufügen.
10.2 Alle Rechnungen werden ausschließlich digital per Email an die vom Auftraggeber benannten Stelle geschickt.
10.3 Die prüfbare Schlussrechnung ist mit allen Anlagen spätestens zwei Monate nach Fertigstellung einzureichen. In die Schlussrechnung sind auch die vereinbarten Nachtragsleistungen sowie weitere Nachtragsleistungen aufzunehmen, für die der Auftragnehmer eine Nachtragsvergütung geltend macht.
10.4 Die Bezahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt jeweils in voller Höhe ohne Einbehalte, Skonti, oder Aufrechnungen. Ausgenommen sind Einbehalte und Aufrechnungen mit Gegenforderungen wegen Mängeln an der Werkleistung, sowie die Aufrechnung mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
Sicherheiten zur Vertragsausführung oder Gewährleistung sind vom Auftragnehmer nur zu stellen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist (Angebot oder Verhandlungsprotokoll).
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens. Sind Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute, gilt Mannheim als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Wir beraten Sie gerne!